Die klassische Lösung der betrieblichen Altersversorgung
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Entgeltumwandlung anzubieten. Welche, bleibt ihm überlassen. Die Direktversicherung ist die am häufigsten gewählte Form der betrieblichen Altersversorgung. Für den Arbeitsgeber ist sie einfach, sicher und verwaltungsarm und lässt sich zudem optimal mit anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung kombinieren.
Die Lösung
Die Direktversicherung ist eine Rentenversicherung, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitsnehmers abgescchlossen wird und hinsichtlich deren Leistungen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind.
Die Beiträge zur Direktversicherung können entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer (durch Entgeltumwandlung) oder von beiden gemeinsam finanziert werden.
Der Arbeitnehmer erhält bei Altersrentenbeginn (frühestens ab dem 60. Lebensjahr) eine lebenslange Rente ausgezahlt. Auf Antrag ist auch eine Kapitalauszahlung möglich.
Auch der Schutz der Hinterbliebenen und der Schutz bei Invalidität können mit Hilfe der Direktversicherung geschlossen werden, indem Sie eine Hinterbliebenenversicherung mitvereinbaren bzw. eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einschließen.
Für den Arbeitgeber ist das Angebot einer Direktversicherung aus mehreren Gründen sinnvoll:
- Das Recht des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung wird in einfacher und sicherer Weise erfüllt. Die Direktversicherung kann somit als ausschließlicher Durchführungsweg vom Arbeitgeber angeboten werden.
- Arbeitgeber könne ihre Beiträge als Betriebsausgaben steuerlich abziehen
- Die Einsparung von Lohnnebenkosten ist möglich
- Es erfolgt kein Ausweis in der Unternehmensbilanz
- Es fallen keine Pensions-Sicherungs-Vereins-Beiträge zur Insolvenzsicherung an
- Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Portabilität wird erfüllt
Für die Mitarbeiter bietet die Direktversicherung folgende Vorteile:
- Steurliche Förderung:
Für den Mitarbeiter ist ein Anlagebetrag von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung "BBG-GRV" (im Jahr 2010: 2.640 Euro) lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Dieser steuerfreie Betrag erhöht sich ggf. um 1.800 Euro jährlich, sofern in der Vergangenheit die Pauschalversteuerung (nach § 40b EStG) nicht in Anspruch genommen wird. Die Steuerfreiheit der Beiträge in der Ansparphase bewirkt die nachgelagerte Besteuerung der Leistungen in der Leistungsphase. Für viele Arbeitnehmer ist dies jedoch vorteilhaft, da sie im Ruhestand über weniger Einkommen und damit über einen niedrigeren Steuersatz verfügen.
- Sozialversicherungsfreiheit:
Außerdem besteht Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge von bis zu vier Prozent der BBG-GRV.
- Private Weiterführung möglich:
Auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit die Direktversicherung privat weiterzuführen. |