Rücktrittsrecht von Verbrauchern beim Abschluss von Versicherungen
Mit dem Vertragsabschluss sieht das Gesetz ein Recht
auf einen 14tägigen Widerruf vor. Dieses Widerrufsrecht ist in allen
Versicherungsverträgen enthalten. Bitte lesen Sie hierzu § 8 VVG und §
312 i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) . Die Rücktrittsfrist beginnt
mit Erhalt der Verbraucherinformationen (Anlage) und gilt damit in der
Regel 14 Tage nach Vertragsunterschrift bzw. ab dem Tag des online
Abschlusses. Weiterhin besteht die Möglichkeit den Vertrag innerhalb von
14 Tagen ab Zugang (Datum Poststempel) der Police/Vertragsdokumentes zu
widerrufen.
§ 8 VVG Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine
Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in
Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine
Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu
dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen
sind:
1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die
weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und
2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht
und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer
seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die
ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu
erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die
Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige
Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn
des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen,
die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt
sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von
beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers
vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein
Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die
Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch
der in § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten
Pflichten.
(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende
Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der
Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf
unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße
von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen
des Versicherers anbringen.
§ 312 i BGB Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines
Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur
Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe
seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu
speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1
Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt
sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden,
wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation
geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht
anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind,
etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.